Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg befindet das Programm des ÖRR für ausreichend vielfältig.
Foto: Wolfgang Filser / CHROMORANGE / picture allianceDer Rundfunkbeitrag ist rechtmäßig und verstößt nicht gegen die Verfassung. Das stellte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg fest und wies die Klagen von sieben Personen ab. Die Privatpersonen hatten sich gegen den Beitrag gewehrt, weil sie die Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (ÖRR) für unausgewogen und einseitig halten. Das ÖRR-Angebot sei vielfältig und für jeden etwas dabei, befand hingegen der VGH.
Der Rundfunk decke durch umfangreiche Angebote in Fernsehen, Hörfunk und Mediathek die Bereiche Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung einschließlich Sport jeweils in ihrer vollen Breite ab. Evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogramms seien nicht feststellbar, so der VGH. Konkret hatten sich die Kläger gegen Bescheide des SWR gewandt, der rückständige Gelder einfordert. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht ließ der VGH nicht zu.
Kläger rügen Beiträge zur politischen Meinungsbildung
Von den Klägern waren vornehmlich Beiträge zur politischen Meinungsbildung gerügt worden. Aus ihrer Sicht wird zu einseitig »links« und »progressiv« berichtet. Diese vermeintlichen Defizite rechtfertigten für sich genommen aber nicht, die ÖRR-Berichterstattung in ihrer Gesamtheit als unausgewogen zu bewerten, so der VGH .
Dem SWR sei es stets ein großes Anliegen, unterschiedliche Perspektiven abzubilden, sie mit fundierten Informationen zu verbinden und kritisch einzuordnen, sagte eine SWR-Sprecherin nach der Entscheidung. Die Klägeranwälte wollten sich zu der Entscheidung im Laufe des Tages noch äußern.
VGH äußert Kritik an vorangegangener Rechtsprechung
Der Mannheimer Senat hatte erstmals auf Basis eines aufsehenerregenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts über Klagen von Beitragszahlerinnen und -zahlern verhandelt, die wegen angeblich fehlender Ausgewogenheit das Geld nicht mehr zahlen wollen. Demnach sei der Rundfunkbeitrag nur dann unrechtmäßig, wenn im gesamten Angebot des ÖRR Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit »über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt« würden. Dies hätten unzufriedene Beitragszahler und Beitragszahlerinnen mit Gutachten darzulegen. Die Hürden dafür hatten die Leipziger Richter also sehr hoch gesetzt.
Zu hoch, wie der VGH nun anklingen ließ. Es könne von den Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern im Grunde nicht verlangt werden, ein solch aufwendiges und teures Gutachten vorzulegen. Ein möglicher Erfolg dürfe also nicht von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen abhängig gemacht werden. Im Übrigen sei es Aufgabe des Gesetzgebers, regelmäßig zu prüfen, ob der Rundfunk die Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise herstelle.
Mehr zum Thema- Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: Klagen gegen Rundfunkbeitrag sind möglich, aber schwierig
Streit über Angebot der Öffentlich-Rechtlichen
Der Streit darum, ob das ÖRR-Angebot ausgewogen ist oder nicht, schwelt seit vielen Jahren zwischen Gegnern des ÖRR und seinen Befürwortern – die Kritik der Kläger war auch bei den Verhandlungen vergangener Woche deutlich geworden. Man bekomme von den Öffentlich-Rechtlichen nur Einheitsbrei serviert, so einer der Kläger.
Dies betreffe nahezu alle gesellschaftlich kontrovers diskutierten Themen, zu denen in den vergangenen Jahren insbesondere die Coronapandemie, der Krieg in der Ukraine und auch die Berichterstattung über den US-amerikanischen Präsidenten Donald Trump zählten. Im Kern bevorzuge der Rundfunk einseitig »linke« Parteien und »progressive« Positionen.
Die Beiträge des ÖRR seien zudem teils falsch und würden die größte Opposition im Bundestag, die AfD, nicht angemessen berücksichtigen, hatte einer der Kläger gesagt. Ein weiterer hatte die Verletzung christlicher Grundwerte angeprangert, die durch Sex und Crime im ÖRR in den Schmutz gezogen würden. Auch werde der Islam hofiert, während das Christentum ins Lächerliche gezogen werde. Der SWR hatte betont, keinen Zweifel daran zu haben, dass der ÖRR die geforderte Vielfalt darstelle und Angebote für alle Bevölkerungs- und Altersgruppen habe.
Auch Rüge wegen Geldverschwendung zurückgewiesen
Die Anwälte der sieben klagenden Privatpersonen hatten auch exorbitante Gehälter von hochrangigen ÖRR-Beschäftigten und systematische Geldverschwendung kritisiert. Der Rundfunk verletze damit die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung. Auch diese Rüge blieb in Mannheim ohne Erfolg. Die Finanzierung des Rundfunks beruhe auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und diese Frage sei daher der Kontrolle der Verwaltungsgerichte entzogen.
Wegen der Nichtzulassung der Revision könnten die Kläger nun binnen eines Monats nach Zustellung des VGH-Urteils eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Dazu müsste das Bundesverwaltungsgericht entscheiden.
Mehr zum Thema- Die Öffentlich-Rechtlichen in der Existenzkrise: Sind die noch zu retten? Die SPIEGEL-Titelstory von Vicky Bargel, René Pfister und Anton Rainer
- Debatte über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk: Wie die ARD sich selbst zerstört Ein Essay von René Pfister
- Spardruck und Reformen: ARD und ZDF stellen drei Fernsehsender ein
Für den Rundfunkbeitrag sind derzeit 18,36 Euro im Monat fällig. Haushalte in Deutschland müssen ihn pauschal zahlen, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung. Die Einnahmen von rund 8,5 Milliarden Euro jährlich finanzieren Anstalten wie den Südwestrundfunk (SWR) und die anderen Landesrundfunkanstalten der ARD, das ZDF und den Deutschlandfunk sowie digitale Angebote.
TV-Sender, Radioprogramme, Filmproduktionen: Wohin fließen Ihre 18,36 Euro? Machen Sie hier den Check
atz / dpa